Satzung

 Turnerbund Essen-Haarzopf 1903 e.V.

Vereinssatzung

  • 1 Name, Sitz
  • 2 Zweck
  • 3 Gemeinnützigkeit
  • 4 Geschäftsjahr
  • 5 Ergänzende Bestimmungen
  • 6 Mitgliedschaft
  • 7 Beiträge
  • 8 Vereinsorgane/Gremien
  • 9 Mitgliederversammlung
  • 10 Vorstand
  • 11 Jugend im Verein
  • 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
  • 13 Rechts- und Ehrenrat
  • 14 Kassenprüfer
  • 15 Änderung der Satzung
  • 16 Auflösung des Vereins
  • 17 Inkrafttreten der Satzung
  • 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnerbund Essen-Haarzopf 1903 e.V.“ und hat seinen Sitz in Essen.

Der Verein ist Mitglied im „Essener Sportbund e.V.“ und im „Rheinischen Turnerbund e.V.“.

  • 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sportes in seiner Vielseitigkeit für alle Alters- und Leistungsstufen als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung, zur Gesundheitsvorsorge durch Sport und Bewegung und als Weg zur aktiven Freizeitgestaltung.

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Abgabenordnung.
Gewinne dürften nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5 Ergänzende Bestimmungen

5.1          Ergänzende Bestimmungen zu dieser Satzung sind:

  1. die Geschäftsordnung
  2. die Finanzordnung
  3. die Mitgliedschafts- und Beitragsordnung
  4. die Aufgaben- und Zuständigkeitsordnung
  5. die Jugendordnung
  6. die Ehrenordnung
  7. die Datenschutzordnung

5.2          die aufgeführten Ordnungen können in der Geschäftsstelle des Vereins jederzeit eingesehen werden.

5.3          die Ordnungen werden in einer Vorstandssitzung vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen.

  • 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

6.1          Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der dann über die Aufnahme in den Verein entscheidet. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

6.2          Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

6.3          Der Austritt ist zum Ende eines jeden Quartals möglich. Die Kündigung ist in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten und muss am 15. des letzten Quartalsmonats vorliegen.

6.4          Der Eingang der Kündigung wird schriftlich bestätigt.

  • 7 Beiträge

Die Mitgliedschaft im Verein ist an eine Beitragszahlung und die Entrichtung einer Aufnahmegebühr gebunden.

Die Höhe des Beitrags und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Einzelheiten werden in der „Mitgliedschafts- und Beitragsordnung“ des Vereins geregelt.

  • 8 Vereinsorgane und Gremien

8.1          Die Vereinsorgane sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Jugendversammlung

8.2          Die Gremien sind:

  1. Rechts- und Ehrenrat
  2. Kassenprüfer
  • 9 Mitgliederversammlung

9.1          Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins; sie tritt mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres zusammen. Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung auch bei Bedarf ein; er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen und/oder das Interesse des Vereins es erfordert.

9.2          Die Einberufung einer/der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, die Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung enthalten muss. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

9.3          Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Richtlinien für die Arbeit des Vereins festzulegen,
  2. Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten,
  3. den Vorstand zu entlasten,
  4. Wahlen durchzuführen,
  5. den Haushaltsplan zu beschließen,
  6. Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzusetzen, über Anträge zu befinden,
  7. die Satzung zu ändern,
  8. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende zu ernennen.

9.4          Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.5          Bei Satzungsänderungen und im Fall der Auflösung des Vereins gelten die in § 15 und § 16 festgelegten Mehrheiten.

9.6          Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung, die nicht in der Tagesordnung zur Einberufung der Versammlung bereits aufgeführt sind, sind Nachträge zur Tagesordnung. Solche Nachträge müssen schriftlich gestellt und mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden bzw. in der Geschäftsstelle vorliegen.
Nachträge und weitere später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

9.7          Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  • 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB und der interne Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

10.1       Den Gesamtvorstand bilden:

  1. der/die Vorsitzende
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende
  3. der/die Geschäftsführer/in
  4. der/die Kassenwart/in
  5. der/die Sportwart/in
  6. die Frauenwartin
  7. der Männerwart
  8. der/die Seniorenbeauftragte
  9. der/die stellvertretende Kassenwart/in
  10. der/die Jugendwart/in
  11. die Beisitzer

10.2       Die zu a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

10.3       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, ersatzweise vom stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

10.4       Die Mitglieder des Vorstandes zu a) bis i) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.5       der/die Jugendwart/in wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

10.6       Die Beisitzer werden vom Vorstand für bestimmte Aufgaben für 1 Jahr berufen.

10.7       Die Gewählten und die Berufenen führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl/Berufung aus.
Scheiden Vorstandsmitglieder zwischenzeitlich aus, so ist der Vorstand ermächtigt, ein neues Vorstandsmitglied zu berufen, das die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Wahl gem. Geschäftsordnung übernimmt.

10.8       Dem Vorstand unterliegt unter Beachtung der satzungsgemäßen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und der Regelungen zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB die Führung des Vereins.

10.9       Zu den wesentlichen Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Vertretung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich,
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
  3. die Kasse und das Vermögen des Vereins zu verwalten,
  4. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erledigen,
  5. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen.

10.10     Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, die Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung enthalten muss. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

10.11     Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  • 11 Jugend im Verein

11.1       Die Jugend des Vereins führt sich und verwaltet sich selbst. Ihre Geschäfte und Aufgaben regelt im Rahmen der Satzung des Vereins eine von der Jugendversammlung beschlossene Jugendordnung. Die Jugendordnung ist vom Vorstand zu bestätigen.

11.2       Die Kasse wird von einer gewählten, voll geschäftsfähigen Person aus dem Jugendbereich geführt.

11.3       Ihre Organe sind die Jugendversammlung und der Vereinsjugendausschuss, deren Zusammensetzung und Aufgaben sich aus der Jugendordnung ergeben.

11.4       Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

  • 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

12.1       Stimmberechtigt und wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

12.2       Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

12.3       Bei der Nichtanwesenheit einer zu wählenden Person kann der Wahl zugestimmt werden, wenn die schriftliche Zusage der zu wählenden Person vorliegt.

12.4       Das Mindestalter für das Stimmrecht und die Wählbarkeit im Jugendbereich werden in der Jugendordnung festgelegt.

  • 13 Rechts- und Ehrenrat

13.1       Der Rechts- und Ehrenrat des Vereins ist ein selbständiges und unabhängiges Schiedsgericht. Dieses wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
Es besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Diese dürfen keinem weiteren Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

13.2       Aufgaben des Rechts- und Ehrenrates sind:

  1. Streitfälle, Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten der Organe sowie der Führungsgremien des Vereins zu schlichten oder zu entscheiden.
  2. Streitfälle der Mitglieder untereinander oder mit den unter a) genannten Organen und Gremien zu schlichten oder zu entscheiden.
  3. Mitwirkung bei der Zuerkennung von Ehrungen
  4. Mitwirkung bei der Durchführung von Ehrverfahren

13.3       Die Entscheidungen zu 13.2a und b des Rechts- und Ehrenrates sind für alle Organe, Führungsgremien und Mitglieder verbindlich.

  • 14 Kassenprüfer

14.1       Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

14.2       Sie dürfen kein weiteres Amt im Vorstand ausüben.

14.3       Die Kassenprüfer prüfen alljährlich vor der Mitgliederversammlung die Jugendkasse und die Vereinskasse.

14.4       Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

  • 15 Änderung der Satzung

15.1       Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

15.2       Anträge dazu müssen im vollen Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.

15.3       Die Annahme der Anträge bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten.

  • 16 Auflösung des Vereins

16.1       Die Auflösung des Vereins kann durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

16.2       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist.

16.3       Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit Angabe des Zweckes der Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

16.4       Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der zurzeit der Abstimmung anwesenden Abstimmungsberechtigten notwendig.

16.5       Die Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.

16.6       Bei Auflösung des Vereins oder bei Entzug seiner Rechtsfähigkeit fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

  • 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 15.02.2019.

Eintragungen beim Amtsgericht Essen im Vereinsregister 1434

1.
Nummer der Eintragung: 9

4.
a) Satzung:
Die Mitgliederversammlung vom 15.02.2019 hat die Änderung der Satzung in § 5 (Ergänzende Bestimmungen) beschlossen.

5.
a) Tag der Eintragung:
19.09.2019
Werner